Taxi Gossmann, M.Gossmann e.K.
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II. Zuzahlungsregelung

Grundsätzliche Zuzahlungsregelung:

Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten (bei einer genehmigungspflichtigen und genehmigten) Beförderung - mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro - zu entrichten. Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis zu zahlen. 

Die Zuzahlung ist je Fahrtstrecke zu zahlen, unabhängig ob der Unternehmer beide Fahrtstrecken oder nur eine mit Wartezeit vertraglich abrechnen kann! Die Wartezeit im letzteren Fall wird dabei der Rückfahrt zugerechnet. 

Belastungsgrenze

Infos zur Belastungsgrenze:

Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei chronisch Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung ist 

Überschreiten der Belastungsgrenze:

Patienten, die ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse freigestellt. Die Krankenkasse ist verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung über das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die Belastungsgrenze sind alle Zuzahlungen, also nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- und Verbandsmittel, Fahrkosten und Heilmittel, sondern auch bspw. die Zuzahlungen im Krankenhaus, bei stationären Vorsorge- und Reha-Leistungen sowie weitere Hilfsmittel, die bisher unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.

Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, die Zuzahlungsbefreiung durch Vorabzahlung der 1%- oder 2%-Belastungsgrenze schon im Voraus zu erhalten.

Für die Berechnung der Belastungsgrenze ist zu beachten:

  • Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigennebenpartner vermindern sich die Bruttoeinnahmen in 2016 um 5.229 Euro, für jeden weiteren um 3.486 Euro.
  • Davon existiert wiederum eine Ausnahme bei eigenen Kindern des Patienten oder Kindern des Lebenspartners. Die Konsequenzen daraus sollten aber wegen der Schwierigkeit der Berechnung direkt bei Ihrer Krankenkasse erfragt werden.
  • Beschädigten-Grundrenten nach Bundesversorgungsgesetz u.Ä. werden nicht angerechnet.
  • Für Patienten, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Ausbildungsförderung erhalten oder wenn die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden, ist der sog. Regelsatz für Haushaltsvorstände für die Berechnung der Bruttoeinnahmen maßgeblich.

Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen, die eine theoretische Berechnung durchzuführen hat.

Die hier enthaltenen Informationen beruhen auf den aktuell vorliegenden Erkenntnissen, sie erheben allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Insbesondere bietet diese Information keine Rechtsgrundlage für Haftungsansprüche gegen den Herausgeber.