Taxi Gossmann, M.Gossmann e.K.
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Krankenfahrten für Krankenkassen

Zum 01.01.2019 haben sich Änderungen hinsichtlich der Genehmigungspflicht im Rahmen der Verabschiedung des „Pflegepersonal-Stärkungsgesetz“ ergeben.

1.   Fahren darf nun wer:

a.   Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG", BI“ Oder „H“

b.   Personen mit einer Einstufung gemäß § 15 SGB XI in den Pflegegrad 3 und einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Mobilität, die durch den Vertragsarzt festgestellt wurde

c.   Personen mit der Einstufung gemäß § 15 SGB XI in den Pflegegrad 4 oder 5

d.   Personen, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 SGB XI eingestuft waren und seit dem 01.01.2017 mindestens über eine Einstufung in den Pflegegrad 3 verfügen

2.   Wie sieht ein Schwerbehindertenausweis aus und wo finde ich die Merkzeichen?

a.   siehe Anlagen Schwerbehindertenausweis

b.   Sofern Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen bitte auf der Rückseite oben Feld „Merkzeichen“ prüfen ob dort „aG", „BI“ Oder „H“ eingetragen sind

c.   Sofern eines dieser Merkzeichen vorhanden ist und eine Verordnung (Taxischein) z.B. Ihres Hausarztes vorliegt, dürfen Sie mit dem Taxi Ihre Arztbesuche wahrnehmen und die Kosten werden durch die Krankenkasse, abzüglich des Eigenanteils, übernommen.

3.   Welche Fahrten werden von der Krankenkasse übernommen auch wenn ich keinen Schwerbehindertenausweis habe?

a.   Generelle Zulässigkeit von Krankenfahrten ohne Genehmigung durch Krankenkasse:

 i.   Fahrten zur Dialysebehandlung

 ii.   Fahrten zur onkologischen Strahlentherapie

 iii.   Fahrten zur onkologischen Chemotherapie

 iv.   Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär im Krankenhaus erbracht werden (Hin- und Rückfahrt)

 v.   Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im Krankenhaus) gemäß § 115 a SGB V (muss unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf Taxischein angekreuzt sein)
Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung,
wobei eine vorstationäre Behandlung im Regelfall auf längstens 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen
vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt ist und die nachstationäre Behandlung 7 Behandlungstage
innerhalb von 14 Tagen (Ausnahme: drei Monate bei Organübertragungen) nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten darf.

                                      vi.   Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxis gemäß § 115 b SGB V sowie zu
Vor- und Nachbehandlung dieser OP innerhalb eines gewissen Zeitraumes (muss unter Angabe des OP-Datums unbedingt auf Taxischein angekreuzt sein).

4.   Kann mir meine Krankenkasse vorschreiben mit welchem Unternehmen ich zu meiner Behandlung fahren muss?

a.   Nein, laut Urteil des Bundessozialgerichtes haben Sie die freie Wahl bezüglich des Unternehmens zum Zwecke der Beförderung. Wichtig ist nur das dieses Unternehmen Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Achten Sie besonders hierbei auf sogenannte „Premiumpartner“ einer großen Angestelltenkrankenkasse. „Premium“ bedeutet nicht unbedingt dass dort etwas besonders gut gemacht wird oder sie einen besonderen Service erfahren. „Premium“ könnte hier nur bedeuten dass Sie an Subunternehmer weitervermittelt werden.

Wir sind Vertragspartner z.B. aller großen Krankenkassen wie der AOK, Barmer, DAK, IKK, Knappschaft etc. Auch sind über die mit unserem Verband abgeschlossenen Rahmenverträge Vertragspartner vieler BKK´s. Bei Fragen hierzu rufen Sie uns bitte frühzeitig an.

Von der Genehmigung bis zur Abrechnung sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner. Wir möchten Ihnen empfehlen sich bereits vor Kontaktaufnahme mit Ihrer Krankenkasse bzw. Beginn Ihrer Behandlung mit uns in Verbindung zu setzen. Warum?

  1. Sie haben laut Urteil des Bundessozialgerichts das Recht sich Ihr Unternehmen selber aus zu suchen. Sie müssen es nicht akzeptieren das Ihre Krankenkasse Ihnen gegebenfalls ein anderes Unternehmen zuweisen will und dann mit klapprigen Fahrzeugen oder aber Kleinbussen im Sammeltransport eine Reise in das ungewisse aufnehmen! Sollte ihre Krankenkasse Ihnen mitteilen das wir kein Vertragspartner sind, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung, wir klären das für Sie! Es entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil!
  2. Der Gesetzgeber hat festgelegt das Krankenfahrten bereits im Vorhinein, also bereits vor Fahrtantritt, genehmigt werden müssen. Auch wenn diese Vorgaben in den letzten Jahren nicht immer von den Krankenkassen wortwörtlich ausgelegt wurden und oftmals eine Genehmigung im nachhinein ausreichte, hat sich diese Praxis in den letzten Monaten geändert. Mache Krankenkassen verlangen inzwischen die Genehmigung vorab und weigern sich ansonsten die Fahrtkosten zu übernehmen. Deshalb empfehlen wir Ihnen die sofortige Kontaktaufnahme mit uns wenn bei Ihnen eine ambulante Behandlung absehbar ist. Es genügt ein ärztliches Attest, ein Taxischein Ihres Hausarztes oder aber des behandelnden Arztes zur Genehmigung. Bestellen Sie diesen einfach telefonisch oder aber persönlich z.B. bei Ihrem Hausarzt. Wir holen diesen dort für Sie ab. Sobald uns dieser vorliegt lassen wir ihn vorab, via Fax oder e-mail, bei Ihrer Krankenkasse genehmigen. Dadurch entstehen für Sie keine zusätzlichen Kosten und Sie ersparen sich dadurch die Fahrten und Telefonate mit Ihrer Geschäftsstelle.


Egal ob ambulante Behandlung wie Augen-OP, onkologische Behandlung in Form von Strahlen- oder Chemotherapie, Dialysebehandlung etc., von der Genehmigung bis zur Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner. Sprechen Sie mit uns bereits bevor Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen! Profitieren Sie von unserem Know-how und täglichen Kontakt mit den Krankenkassen! Ersparen Sie sich den Aufwand und erfahren Sie von uns von Anfang an was man Ihnen sonst vielleicht zu spät mitteilt.